Haben Sie ein Anliegen rund um Überstunden, Überzeit, Arbeitszeit? Wann sind Überstunden auszuzahlen?
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Die Arbeitszeit ist meist vertraglich definiert oder ergibt sich sonst aus der gelebten Realität. Bei der Arbeit auf Abruf kann gegebenenfalls auch die Abrufzeit teilweise als
entschädigungspflichtige Arbeitszeit gelten. Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es auch bei Gleitzeitverhältnissen, weshalb bei der vertraglichen Ausgestaltung grosse Sorgfalt geboten ist.
Als «Überstunden» gemäss Art. 321 c OR gelten Arbeitsstunden, die über die vereinbarte, übliche oder nach Gesamt· oder Normalarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, sich aber innerhalb der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (45/50 Std.) gemäss Arbeitsgesetz bewegen. Als «Überzeit» hingegen wird die über die wöchentliche
Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bezeichnet (Art. 13 ArG).
Für Überstunden und Überzeit muss Notwendigkeit bestehen, was beispielsweise bei ausserordentlich grossem Arbeitsanfall, dringlichen Arbeiten oder Ausfällen anderer Angestellten der Fall ist. Der Arbeitnehmer muss die Überstunden zudem nur leisten, soweit er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Bei leitenden Angestellten gibt es spezielle Regelungen.
Es ist entscheidend, ob ein Mitarbeitender unter das Arbeitsgesetz oder andere Spezialbestimmungen fällt. Für Überstunden kann auf eine Entschädigung des Grundlohnes und des Zuschlages schriftlich gültig verzichtet werden. Nicht jedoch bei der Überzeit: Hier sind sowohl der Grundlohn wie der Zuschlag von 25% zwingend zu entrichten und können nicht schriftlich wegbedungen werden (Ausnahme bei Büropersonal, technischen und anderen Angestellten für 60 Überzeitstunden).
Falls die Kompensation vertraglich nicht gültig ausgeschlossen wurde, sind Überstunden und Überzeit mit einem Zuschlag von mindestens 25% zum Grundlohn zu entschädigen.
Bei gegenseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es möglich, die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Vorsicht ist geboten bei Freistellungen.
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