Eine Erkenntnis ist unvergänglich: Jeder wird irgendwann im Leben mit dem Erbrecht konfrontiert.
Rechtsanwältin Villiger unterstützt Sie bei Fragen rund ums Erben und Vererben. Kontaktieren Sie uns via Tel. 043 535 00 85 / villiger(at)ad-voca.ch oder Internet. Wir unterstützen Sie gerne.
Einige Information rund ums Erbrecht finden Sie nachfolgend.
Zur Bestimmung der Erbmasse muss bei verheirateten oder eingetragenen Erblassern zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Ehegatten können jedoch ehevertraglich auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren.
Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen Errungenschaft und Eigengut, je der Ehefrau und des Ehemannes. Unter "Vorschlag" wird der positive Saldo der Errungenschaft abzüglich Schulden verstanden. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages des Verstorbenen und die Erben des Verstorbenen (einschliesslich Ehegatte) haben Anspruch auf die andere Hälfte des Vorschlages des überlebenden Ehegatten sowie auf das Eigengut des Verstorbenen. Zu berücksichtigen sind aber immer auch individuelle Eheverträge (z.B. mit Begünstigungsklausel) sowie testamentarische Anordnungen.
Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat, so betragen die gesetzlichen Erbanteile
ab 1. JANUAR 2023 bei Hinterlassen von beispielsweise:
Der Erblasser kann über sein Vermögen - unter Einhaltung der Pflichtteile - mittels Testament oder Erbvertrag frei verfügen.
Es gibt drei Arten von Testamenten, die jeweils eigene Formvorschriften haben:
Ein Testament kann jederzeit ganz oder teilweise einseitig widerrufen oder erneuert werden. Es kann auch nachträglich unwirksam werden, z.B. bei Ausschlagung oder (ab. 1. Januar 2023) bei hängigem Scheidungsverfahren.
Es gibt Erbeinsetzungs-, Vermächtnis-, Erbverzichts- oder Auflagenverträge. Diese Verträge sind nicht einseitig widerrufbar. Die Errichtungsform richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Testaments und erfordert die gleichzeitige Willensmitteilung und Unterzeichnung.
Bei der erbrechtlichen Verfügung über sein Vermögen müssen die Pflichtteile zwingend eingehalten werden.
Die Pflichteile und verfügbaren Quoten betragen beispielsweise ab 1. JANUAR 2023 bei Hinterlassen von:
Die Ausschlagung kann bei überschuldeter Erbschaft sinnvoll sein. Sie muss grundsätzlich innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalles bzw. für eingesetzte Erben seit Kenntnis der amtlichen Mitteilung der Verfügung erfolgen.
Es gibt zahlreiche erbrechtliche Klagen. Einige zentrale Klagen sind Folgende:
Unabdingbar ist immer die Einhaltung der jeweiligen Fristen.