1. Juli 2021
1. Februar 2021
1. Januar 2021
18. Mai 2020
(Arbeits)rechtliche Informationen rund um das Corona Virus:
Januar 2020
Am 1. Januar 2020 treten im Obligationenrecht neue, unter anderem verlängerte Verjährungsfristen in Kraft:
Juli 2019
Das Bundesgericht bestätigt die Ungültigkeit eines Konkurrenzverbots für einen Senior Private Banker mit Kundenkontakt (Relationship Manager). Das Kantonsgericht Genf war zum richtigen Schluss gekommen, dass die Kunden den persönlichen Fähigkeiten des Relationship Managers mehr Wichtigkeit beimessen als der Identität der Arbeitgeberin. Urteil 4A_116/2018
Januar 2019
Per 1. Januar 2019 treten zwei wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Kraft: Erstens: Der Schuldner kann innert 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass keine Auskunft über die Betreibung an Dritte erfolgt. Die Auskunft erfolgt nur, wenn der Gläubiger innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Zweitens: Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz wird erleichtert.
Mai 2018
Am 25. Mai 2018 tritt die EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese gilt ebenfalls für Schweizer Unternehmen, die a) Personendaten von natürlichen Personen in der EU bearbeiten und diesen in der EU Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anbieten und/oder b) durch die Datenverarbeitung das Verhalten von natürlichen Personen in der EU beobachten (z.B. mittels auf der Firmenwebsite installierter Google Analytics Software etc.). Um keine Bussen zu riskieren, sind verschiedene Pflichten einzuhalten, wie beispielsweise das Publizieren einer Datenschutzerklärung, gegebenenfalls die Einholung von Einwilligungen zur Datenbearbeitung und die Bezeichnung eines Vertreters in den EU.
Februar 2018
Am 15. März 2018 findet der 18. WEKA Arbeitsrecht-Kongress 2018 statt mit einem Referat von Tonia Villiger zum Thema "Arbeitszeiterfassung - Problematik Überstunden/Überzeit". www.praxisseminare.ch
November 2017
"Legal Tech" als Bezeichnung für die Digitalisierung des Rechts oder die Verschmelzung von Recht und Technik scheint aktuell ein regelrechter Hype zu sein. Damit einher geht oft die Vision, der Anwaltsberuf werde sich grundlegend verändern oder gewisse Dienstleistungen würden durch künstliche Intelligenz ersetzt. Welche allfälligen Vereinfachungen die Zukunft bringen wird, wird sich zeigen. Fest steht, dass aktuell einige Dienstleister auf dem Markt unter dem Schlagwort Legal Tech vermeintlich kostengünstigere und effizientere Lösungen anbieten, z.B. Anwaltsschreiben oder Verträge per Mausklick zu Fixpreisen. Genaueres Hinsehen lohnt sich aber: Häufig decken die Preise nur erste Schritte ab oder die rudimentäre Sachverhaltsabklärung birgt Risiken. Eine umfassende Beratung ist und bleibt jedoch das A und O!
Januar 2017
Ab 1. Januar 2017 wird Art. 3 UVG wie folgt geändert:
1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch entsteht. Im Gegensatz zu vorher wird nicht mehr an den Antritt der Arbeit angeknüpft. 2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bis anhin war es der 30. Tag. 3) Die maximale Dauer der Einzelabredeversicherung beträgt neu 6 Monate, statt 180 Tage wie früher. 4) Die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird aufgehoben und deren Regeln in das UVG und die UVV integriert.
Oktober 2016
Ein neuer publizierter Entscheid des Bundesgerichts (BGE 142 III 381 vom 14.4.2016) bestätigt, dass bei einem sehr hohen Grundeinkommen eines Mitarbeitenden, das zusammen mit den Bonuszahlungen den fünffachen Medianlohn übersteigt, kein Lohnanspruch auf den Bonus entstehen kann, wenn der Bonus nicht vertraglich zugesichert ist. Bei der Berechnung sind auf alle Einkünfte in einem Jahr abzustellen. Vorliegend war dies das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das deckungsgleich mit dem Geschäftsjahr war. Massgebend ist nicht die Zuordnung zu einem Geschäftsjahr, sondern der effektive Zeitpunkt der Zahlung in einem Geschäftsjahr. Die Frage lautet: Wieviel Geld ist im betreffenden Jahr geflossen?
April 2016
Erneut hat ein Schweizer Gericht, dieses Mal das Kantonsgericht Genf, das datenschutzrechtliche Anliegen einer Assistentin einer Bank (Credit Suisse) geschützt. Es verbot der CS, Daten dieser Mitarbeiterin an die US-Steuerbehörden auszuliefern. Die USA hat einerseits keinen adäquaten Datenschutz. Andererseits konnte die CS kein überwiegendes öffentliches Interesse darlegen. Insbesondere konnte sie die Risiken nicht konkretisieren, die eine Nichtlieferung der Daten für sie zur Folge hätte (KGer GE ACJC/1529/2015; C/1271/2013 vom 11.12.2015).
Januar 2016
Per 1. Januar 2016 wurde die Erfassungspflicht der Arbeitszeit revidiert. Art. 73a ArGV 1 sieht einen Verzicht auf die Zeiterfassung vor für Arbeitnehmende mit Autonomie über mind. 50% ihrer Arbeitszeit und einem Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni von mehr als CHF 120'000.-. Dieser Verzicht bedingt eine Regelung in einem Gesamtarbeitsvertrag sowie eine individuelle Vereinbarung. Soll die Erfassung der Arbeitszeit lediglich erleichtert werden (Art. 73b ArGV1), genügt eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmenden oder, bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern, mit dem betreffenden Arbeitnehmer alleine. Hier ist nur 25% Zeitautonomie vorausgesetzt. "Erleichterung" bedeutet, dass grundsätzlich nur noch die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit erfasst werden muss (ohne Pausen). Dem Arbeitnehmenden steht es aber frei, die Arbeitszeit selber zu erfassen. Trotz diesen Änderungen müssen die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden.
Oktober 2015
Einen interessanten und begrüssenswerten Entscheid hat das Bezirksgericht Horgen in Sachen Datenschutz gefällt. Im Rahmen des Bankenstreits mit den US-Behörden hat das Gericht entschieden, dass die Daten einer Assistentin eines Vizepräsidenten einer Schweizer Bank nicht an die USA ausgeliefert werden dürfen. Unter anderen handle es sich um einen "kleinen Fisch", und das berufliche Fortkommen der Assistentin würde erheblich behindert (BezGer Horgen CG140026-F). Bei Annahme der 2013 heftig umstrittenen und schliesslich gescheiterten "Lex USA" wäre das Resultat wohl anders ausgefallen.
März 2015
Grundsätzlich ist es möglich, jemanden unter Angabe eines Betreibungsgrundes zu betreiben, selbst wenn die Forderung nicht besteht. Der Betriebene kann zwar Rechtsvorschlag erheben. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt aber bis auf Weiteres auch für Dritte ersichtlich. Jetzt wird es einfacher, sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Zulassung einer negativen Feststellungsklage, d.h. an eine Klage auf Feststellung, dass die Schuld nicht besteht, weiter gelockert. Der Betriebene muss grundsätzlich nicht mehr nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird (BGer Urteil 4A_414/2014 vom 16.1.2015).
Februar 2015
In der Schweiz gilt die Kündigungsfreiheit. Auch besteht keine Pflicht, vor der Kündigung ein Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu führen. Im Einzelfall kann dies jedoch gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts trotzdem notwendig sein, ansonsten die Kündigung missbräuchlich ist. Konkret ging es um einen seit 35 Jahren im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer, der einem zweiten Burn-out zusteuerte. Der Arbeitgeber hätte ihm in einem Gespräch eine letzte Chance einräumen sollen, damit er seine Arbeitsweise verbessere, und ihm mitteilen sollen, dass ihm sonst gekündigt werde (BGer 4A_384/2014).
März 2014
Das Bundesgericht hat die Löschung der Marke MoeWATCH MONDAINE gutgeheissen, weil die Inhaberin die Marke statt mit dem registrierten leeren Kreiszeichen mit einem kreisrunden Schweizerkreuz verwendet hatte (Entscheid 4A_128/2013). -> Empfehlung an Sie: Achten Sie darauf, eine registrierte Marke möglichst unverändert zu benutzen oder sonst allenfalls eine zweite Marke anzumelden. Wichtig ist auch, regelmässig zu überprüfen, ob die registrierte Marke neu entwickelte Produkte mitumfasst.
Juli 2013
Bevor Sie die kostpielige Entwicklung und Lancierung einer Marke oder eines Logos starten, nehmen Sie sich doch eine Minute Zeit für die folgenden Fragen: 1. Ist es für Sie irrelevant, wenn Ihre Konkurrenten eine ähnliche Marke benützen werden? 2. Können Sie damit leben, wenn Ihnen die Verwendung Ihrer Marke später verboten wird und Sie diese anpassen müssen? Wenn mindestens eine Antwort "nein" lautet, ist eine vorzeitige Markenrecherche und eine Markenregistration sehr zu empfehlen.
Januar 2013
Die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen CH - EU sind auf Anfang 2013 infolge Lohn- und Sozialdumpings verschärft worden. Ausländische Selbständige müssen fortan ihre Selbständigkeit dokumentieren. Neu sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn von Entsendeten ab Mai 2013 zu melden. Inländische Arbeitgeber werden neu bei Verstössen gegen zwingende NAV-Löhne und gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV sanktioniert.
September 2012
Das Bundesgericht qualifizierte die regelmässige Lehrätigkeit eines Infomatikers als Arbeitsvertrag. Dies, obwohl der Informatiker als Einzelunternehmen eingetragen war und das Lehrmaterial im Rahmen eines vorgegebenen Programms selber erstellt hatte (BGer 4A_139/2011 vom 16.7.2012). Auch bei sog. "freien Mitarbeitern" stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis, ein Auftrag oder eine andere Form von Vertrag vorliegt.
Juli 2012
Am 1. Juli 2012 tritt der revidierte Art. 8 UWG in Kraft. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind neu nichtig, wenn sie entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten schaffen. Das Erfordernis der Irreführung fällt weg. Geschützt sind neu lediglich Konsumentinnen und Konsumenten. Empfehlenswert ist die Überprüfung bestehender AGB.
April 2012
Am 1. April 2012 sind das revidierte UWG und die neue Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft getreten. Im UWG neu geregelt sind u.a. der elektronische Geschäftsverkehr, der Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme und die Missachtung von Telefonbucheinträgen (Art. 3 UWG). Der neue Art. 8 UWG wird erst am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Eine Übersicht über die aktuelle PBV gibt die Wegleitung des SECO.